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Wann und für wen ist eine energetische Sanierung Pflicht?

Im Kampf gegen den Klimawandel muss sich auch im Gebäudesektor einiges ändern. Am 1. November 2020 wurde daher das Gebäudeenergiegesetz (GEG) als wichtige Maßnahme der deutschen Klima- und Energiepolitik verabschiedet. Das Gesetz gilt für alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden. Es beinhaltet unter anderem bautechnische Anforderungen für eine effiziente Nutzung von Energie, insbesondere mit Blick auf Wohngebäude.

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Gleichzeitig macht das GEG eine energetische Sanierung für viele Immobilienbesitzer*innen zur Pflicht. Für wen die energetische Sanierung Pflicht ist und was dabei zu tun ist, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Ein Datum entscheidet: Energetische Sanierung ist Pflicht bei Haus und Wohnung

Stichtag ist der 1. Februar 2002. Das bedeutet: Wer eine vor diesem Datum gebaute Immobilie gekauft, geerbt oder per Schenkung übertragen bekommen hat, muss bestimmte energetische Maßnahmen am Gebäude vornehmen. Neue Eigentümer*innen haben dafür zwei Jahre Zeit. Bei Nichteinhaltung drohen neben hohen Heizkosten auch Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Nicht betroffen sind Besitzer*innen, die schon vor diesem Datum im Gebäude gelebt haben.

Geplant ist außerdem eine Ausweitung des Gesetzes, nach der ab dem 1. Januar 2024 jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden soll.

Eine sofortige Austauschpflicht für alle bestehenden Heizungen wird es aber erst einmal nicht geben. Auch Heizungen, die defekt sind, dürfen repariert werden. Allerdings müssen zum Beispiel veraltete Heizungen ausgetauscht werden – nicht nur aus Gründen der Energieeffizienz, sondern auch, um CO2-Emissionen zu reduzieren.

Wo ist die energetische Sanierung Pflicht?

Austausch der Heizung

Öl- oder Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind und mit einem Standard- und Konstanttemperatur-Kessel arbeiten, müssen getauscht werden. Nicht betroffen sind Niedertemperatur- und Brennwertheizungen. Wenn Sie hier unsicher sind, können Ihnen Kaminkehrer oder Heizungsbauer weitere Auskunft geben. Auch wenn die alte Heizung nur zur Warmwassererzeugung dient oder als Einzelraumheizung genutzt wird, greift die Pflicht nicht.

Dämmung der Rohre

Sowohl Heizungs- als auch Wasserrohrleitungen müssen in allen ungeheizten Räumen, wie zum Beispiel dem Heizungskeller, gedämmt werden. Das Gesetz macht genaue Vorgaben zur Beschaffenheit der Dämmschicht. Diese muss eine Dicke von mindestens 20 Millimetern aufweisen, abhängig von der Wärmeleitfähigkeit des Materials der Leitungen.

Dämmung von Dach und Dachboden

Alle zugänglichen obersten Geschossdecken müssen laut Sanierungspflicht gedämmt werden, egal ob sie begehbar oder bewohnt sind. Auch nicht ausgebaute Räume sind somit betroffen. Alternativ kann eine Dämmung des Dachs nach dem „Mindestwärmeschutz“ vorgenommen werden. Dieser gewährleistet, dass an alle Wandoberflächen der Innenseite der Außenwände schimmel- und tauwasserfrei ist.

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Wer von der Sanierungspflicht betroffen ist, wird sicherlich zunächst nicht begeistert sein. Denn zusätzliche Kosten und Aufwände sind selten ein Grund zur Freude. Allerdings gibt es immer zwei Seiten der Medaille: Eigentümer*innen, die jetzt Maßnahmen der energetischen Sanierung umsetzen, profitieren langfristig von niedrigeren Energiekosten, steigern den Wert ihres Wohneigentums und tragen ganz nebenbei dem Umweltschutz bei.

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