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Grundsteuerreform: Das müssen Eigentümer*innen in Bayern jetzt wissen

Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Urteil vom 10. April 2018 die bisher gültige Berechnungsmethode der Grundsteuer gekippt, da die steuerliche Bemessungsgrundlage veraltet ist. Dies führte zum Teil zu Ungleichheiten zwischen Eigentümer*innen. Aus diesem Grund wird die Berechnung der Grundsteuer nun neu geregelt. Dafür müssen alle Grund- und Immobilienbesitzer*innen in Bayern eine Grundsteuererklärung bei dem Lagefinanzamt abgeben, in dessen Bezirk sich das Eigentum befindet. Die neue Grundsteuer soll ab 2026 auf Vermieter*innen und Mieter*innen aufgeteilt werden. Wie genau, steht jedoch noch nicht fest.

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Update: Die angesetzte Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung wurde in Bayern bis zum 30. April 2023 verlängert.

Grundsteuerreform in Bayern

Da die Einheitswerte – also die Bemessungsgrundlage – für Grundstücke seit 1964 nicht mehr angepasst wurden, sind die aktuellen  Messbeträge für die Grundsteuer mitunter ungerechtfertigt. Deshalb wird die Grundsteuer in diesem Jahr neu berechnet. Die Grundsteuer kann dabei abweichend vom Bundesgesetz als Ländergesetz umgesetzt werden. Sieben Bundesländer nutzen diese Möglichkeit, darunter auch Bayern. Für die Neuberechnung müssen hier alle Eigentümer*innen eine Steuererklärung mit den Grundstücksdaten abgeben. Dafür werden alle Immobilienbesitzer*innen in Bayern persönlich angeschrieben. Bei mehreren Eigentümer*innen eines Objekts bekommt nur eine Person einen Brief. Die Reform betrifft rund 6,5 Millionen bebaute und unbebaute Grundstücke in Bayern.

Grundsteuerreform: Welche Daten werden benötigt?

Anders als beim Bundesmodell, handelt es sich in Bayern um ein Flächenmodell. Hier wird die Grundsteuer nach Grundstücksfläche, Gebäudefläche und Immobiliennutzung berechnet. Grundstücks- und Immobilienwert, Lage, Alter und Zustand der Immobilie spielen keine Rolle. Für die Berechnung der Wohnfläche gilt die Wohnflächenverordnung, nach der Zubehörräume wie Keller, Waschküchen und Heizungsräume nicht zur Wohnfläche gehören.

Bei Immobilien, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, ist eine Auskunft über die Nutzfläche erforderlich. Grundflächen der Baukonstruktion wie Wände, technische Funktionsflächen oder Verkehrsflächen wie Flure und Eingangshallen zählen nicht zur Nutzfläche. Die so ermittelten Messbeträge werden dann noch mit den jeweils in 2025 geltenden Hebesätzen multipliziert, um die neue Grundsteuer zu berechnen.  

Grundsteuererklärung: So gehen Sie vor

Zunächst mag die neue Steuererklärung aufwendig und kompliziert erscheinen. Doch keine Sorge, auch ohne Steuerberater*in ist die Erklärung kein Hexenwerk. Im Internet finden Sie dafür hilfreiche Ausfüllanleitungen und Vordrucke. Die Grundsteuererklärung muss dann in elektronischer Form über das Online-Portal ELSTER eingereicht werden, das seit ab 1. Juli für diesen Zweck freigeschaltet ist.

Wichtig: Für die elektronische Abgabe benötigen Sie ein Zertifikat, welches Sie nach der ELSTER-Registrierung erhalten. Die Bearbeitungszeit kann dabei mehrere Wochen dauern. Registrieren Sie sich deshalb zeitnah. In Ausnahmefällen, in denen die elektronische Abgabe nicht möglich ist, kann die Erklärung auch in Papierform abgegeben werden. Vordrucke finden Sie ebenfalls seit 1. Juli bei Ihrem Finanzamt. Unabhängig von der Form muss die Steuererklärung unbedingt das Aktenzeichen bzw. die Steuernummer enthalten. Andernfalls kann das Finanzamt Ihre Erklärung nicht zuordnen.

Update: Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung wurde erneut verlängert

Dass die Grundsteuerreform eine komplexe Angelegenheit sein würde, war von Anfang an klar. Um den Herausforderungen zu begegnen und sowohl Eigentümer*innen und Steuerbüros als auch die Wirtschaft zu entlasten, wurde die Abgabefrist für die Grundsteuerreform zunächst um drei Monate verlängert. Grundbesitzer*innen hatten demnach bis zum 31. Januar 2023 Zeit, ihre Erklärung gewissenhaft und in Ruhe fertigzustellen und abzugeben.

Diese Frist wurde für Bayern nun verlängert bis zum 30. April 2023. Ein Antrag auf Fristverlängerung ist nicht nötig.

Wer Unterstützung bei der Erstellung braucht oder Fragen zu den erforderlichen Angaben hat, kann sich auch weiterhin während der Servicezeiten an die Bayerische Steuerverwaltung wenden. Auf deren Website finden Sie darüber hinaus zahlreiche hilfreiche Informationen, Erklärungen und Ausfüllanleitungen. Sollten Sie Daten zu Fläche, Flurstücksnummer, Gemarkung, der tatsächlichen Nutzung oder gegebenenfalls Ertragsmesszahlen nicht in Ihren Unterlagen finden, können Sie diese übrigens kostenfrei auf der Seite BayernAtlas-Grundsteuer einsehen.

Für die Abgabe bis April stehen Ihnen drei Möglichkeiten zur Verfügung:

1. Bequem und digital über das Online-Finanzamt ELSTER.

2. Als graues PDF-Formular, das am PC ausgefüllt, ausgedruckt, handschriftlich unterschrieben und beim zuständigen Finanzamt abgegeben wird.

3. Als grünes Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen. Dieses finden Sie bei Ihrem Finanzamt sowie in den Stadt- und Gemeindeverwaltungen. Die Abgabe der Erklärung erfolgt beim zuständigen Finanzamt. Gut zu wissen: Bis einschließlich 12. Oktober 2022 wurden in Bayern bereits rund 2,1 Millionen Grundsteuererklärungen abgegeben. Das sind etwa 32,5 Prozent der Grundsteuererklärungen, die insgesamt in Bayern abgegeben werden müssen. 76 Prozent wurden elektronisch übermittelt.